AG-Nummer und CH-Flaggenschein, EU-Zoll


Am Heck hängt die Schweizer Flagge und am Rumpf steht die Nummer AG 2421. NAJADE ist im Kanton Aargau registriert. Alle drei Jahre kommt ein Experte des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Schafisheim an Bord und unterzieht das Schiff einer technischen Kontrolle. Mit dem erneuerten Stempel im Bootsausweis ist NAJADE dann wieder für drei Jahre für die Schifffahrt auf dem Schweizer Abschnitt des Rheins und auf internationalen Gewässern zugelassen.

Die technische Abnahme durch die Aargauer Behörden ist die Grundlage zur Erteilung einer Flaggenbestätigung für Klein- und Küstenboote durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt in Basel. Mit dieser Flaggenbestätigung hat NAJADE zusätzlich die internationale Immatrikulationsnummer K2111 erhalten. Auf eidgenössischer Ebene sind damit alle Zulassungs-Formalitäten erledigt. Doch nun kommt bei längeren, mehrjährigen Reisen die Europäische Union ins Spiel. 

Während eines Zeitfensters von 18 Monaten ist in der EU das private Reisen mit Vergnügungsschiffen aus einem Nicht-EU-Land problemlos möglich. Danach wäre eigentlich ein regelkonforme Verzollung, respektive Zulassug in einem EU-Land Pflicht, oder die EU-Gewässer müssten verlassen werden, beispielsweise durch eine Rückkehr in den Heimathafen Rheinfelden. Je nach Land gelten andere Regeln und Abläufe, und in den Kreisen der Freitzeitschiffer werden die zollrechtlichen Fragen oft kontrovers diskutiert. Nach tiefergehenden Inernet-Recherchen blieben für uns viele Verfahrensfragen offen. Wir haben deshalb im Mai 2024 der Deutschen Generalzolldirektion in Dresden eine Anfrage zugestellt. Die Kernfrage im Schreiben lautete: Wie müssen wir vorgehen, wenn im Herbst 2024 unsere 18-Monate-Aufenthaltsdauer in der EU abläuft?

Option 1, keine Verzollung, respektive Importanmeldung

Die Antwort der Generalzolldirektion: "Grundsätzlich ist es so, dass sich die 18-monatige Verwendungsfrist für die Nutzung des Bootes in der abgabenfreien vorübergehenden Verwendung mit jeder Ausfahrt / Einfahrt in / aus internationale(n) Gewässern (12 Meilen Seezone) wieder von vorn verlängert. Wenn Sie dies durch ihre Bordbücher, Navigation oder Belege von Anlaufen / Aufenthalten außerhalb des Zollgebietes (z.B. Helgoland, Norwegen, etc.) belegen können, haben sie im Grunde nichts zu veranlassen und können beruhigt überwintern.

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche."

  • Aus dieser knappen Antwort schliessen wir: Es genügt, aus dem Deutschen Bundesgebiet in die die 12-Meilen-Zone aus- und einzufahren, beispielsweise zum zollfrei Auftanken nach Helgoland, oder in unserem Fall während der Überfahrt von Dänemark oder Südschweden über die Ostsee nach Rostock oder Lübeck. Das wäre somit die einfachste Variante für die Auslösung einer neuen 18-Monate-Frist.

Option 2, Verzollung in Deutschland oder einem anderen EU-Land 

Die Antwort der Generalzolldirektion: "Ihr Boot gehört in die Warentarifposition 8903 des EZT und unterliegt somit einen Zollsatz von 1,7% und einen Einfuhrumsatzsteuersatz von 19%. Auch private Einführer, die ein Boot zum eigenen Gebrauch in europäischen Gewässern importieren, müssen sicherstellen, dass Fahrzeug, Motor und Bauteile mit der EU-konform sind.

Wurde vom Hersteller kein Konformitätsbewertung durchgeführt bzw. ist dieses bei der Einfuhrabfertigung nicht nachweisbar (fehlendes CE-Kennzeichen, fehlende Konformitätserklärung), so hat der private Einführer vor der erstmaligen Verwendung durch eine zugelassene Stelle (z. B. TÜV) die EU-Konformität (nachträglich) selbst prüfen zu lassen. (10. VO ProdSV)

Abfertigungsverfahren Einfuhr: (in Deutschland): Sie müssen die Waren bei der Zollstelle anmelden. Die Anmeldung ist in elektronischer Form abzugeben.
Sie nutzen dafür die Internetzollanmeldung Einfuhr "IZA". Als Ausfüllhilfe steht Ihnen das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" zur Verfügung.

Als weitere Unterlagen sollten beigefügt werden:

  • Rechnung (zweifach)
  • Zollwertanmeldung Vordruck D.V.1 (ab einen Warenwert > 20.000€)
  • sonstige Unterlagen (Frachtbrief, Zertifikate, Gutachten, Fahrzeugpapiere, etc.)

Falls Sie die Zollabwicklung nicht selbst vornehmen möchten, können Sie sich für die Erledigung dieser Formalitäten auch von einen Dritten (Spedition, Zollagentur, etc.) vertreten lassen. Diese haben oftmals direkt an den (Grenz)zollstellen Servicestellen.

Die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) werden wie folgt berechnet:

A) Abgabenbetrag Zoll (Euro)

Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer/Versender
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft (insbes. Fracht/Versicherung)
= Zollwert (= Bemessungsgrundlage für Zoll)
Zollwert x Zollsatz = Abgabenbetrag Zoll (Euro)

B) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)

Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll (Euro) aus A)
+ Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
= Einfuhrumsatzsteuerwert (= Bemessungsgrundlage für die EUSt)

Einfuhrumsatzsteuerwert x Prozent Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche."

  • Aus dieser umfassenden Antwort schliessen wir: Das Verzollen ist ein kompliziertes und aufwändiges Verfahren, und kostet in jedem Fall etliches an Zeit und Geld.    

 

 

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